Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Unsere Lieferungen erfolgen aufgrund nachstehender Bedingungen.

1.2 Abweichungen von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.

1.3 Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt. Vielmehr gilt die Bestellung als vorbehaltlose Anerkennung unserer Liefer- und Zahlungsbedingungen.

1.4 Ansprüche des Bestellers können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.

1.5 Für die Vertragsbeziehung gilt ausschließlich deutsches Recht.

2. Angebot und Vertragsanschluss

2.1 Mit Ausnahme ausdrücklicher Festangebote sind unsere Angebote unverbindlich und freibleibend.

2.2 Bestellungen und alle sonstigen Abmachungen sind erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Ebenso bedürfen Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.3 Die in unseren Katalogen und Prospekten gemachten Angaben und Beschreibungen sind nur annähernd maßgebend. Änderungen bleiben vorbehalten. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Leistungsangaben können nur annähernd maßgebend sein.

2.4 Der Besteller übernimmt für von ihm zu liefernde Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen die Haftung. Mündliche Angaben bezüglich Abmessungen, Toleranzen, etc. sind nur verbindlich nach unserer schriftlichen Bestätigung.

2.5 An Kostenvoranschlägen, Skizzen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch für andere Zwecke, insbesondere Selbstanfertigung, verwendet werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich an uns zurückzusenden.

3. Umfang der Lieferung

3.1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

3.2 Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies vereinbart ist.

4. Preise

4.1 Unsere Preise gelten in Euro ausschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer.

4.2 Preise oder Zuschläge für Franko-, C & F, CIF- usw. -lieferung sind unverbindlich und erhöhen sich gegebenenfalls nach Maßgabe der eingetretenen Tarifänderungen.

4.3 Maßgebend sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise.

4.4 Sollten nicht vorhersehbare Änderungen aufgrund neuerer Erkenntnisse zur Erfüllung der Funktion erforderlich werden, sind wir zu einer entsprechenden Preisberichtigung berechtigt.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Soweit die Auftragsbestätigung nichts anderes festlegt, gelten die nachstehenden Zahlungsbedingungenen.

5.2 Unsere Rechnungen sind 20 Tage nach Rechnungsdatum, bei Ersatzteilen sofort netto, ohne jeden Abzug zahlbar.

5.3 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug auf unsere Zahlstellen zu entrichten.

5.4 Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber hereingenommen, Wechsel nur nach gegenseitiger Vereinbarung. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.

5.5 Bei verspäteter Zahlung werden - ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf - unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens, Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

5.6 Die Zurückhaltung oder Kürzung von Zahlungen wegen Mängelrügen, schwebender Garantieleistungen oder Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht unmöglich ist, oder wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen.

5.7 Wird nach Vertragsabschluss eine ungünstige Finanz- oder Vermögenslage des Bestellers bekannt, sind wir berechtigt, sofortige Zahlung oder hinreichende Sicherung zu verlangen oder auch ohne Verpflichtung zum Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten, sowie die Erfüllung noch auszuführender Aufträge zurückzustellen.

5.8 Bei Zahlungseinstellung oder Konkurs des Bestellers ist die Kaufpreisforderung in voller Höhe sofort fällig. Zugleich gelten alle vorgesehenen Rabatte, Bonifikationen usw. als verfallen, sodass der Besteller die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.

5.9 Wir sind berechtigt, Zahlungen des Bestellers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen angefallen, so dürfen wir die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung verrechnen. Der Besteller wird hierüber entsprechend informiert.

6. Lieferzeit

6.1 Die Lieferzeit beginnt erst, wenn alle Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrages vorliegen, insbesondere sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt (u.a. angeforderte Pläne oder Muster für die Einrichtung der bestellten Maschinen und Geräte bei uns vorliegen) und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind. Sie bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk.

6.2 Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus.

6.3 Unvorhergesehene Ereignisse, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Ausschuss eines nicht sofort ersetzbaren Teiles im eigenen Werk oder beim Unterlieferer sowie Verzug desselben oder notwendige Änderungen aufgrund neuerer Erkenntnisse verlängern die Lieferzeit angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche tritt ein, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen oder Unterlagen Dritter nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung.

6.4 Teillieferungen sind zulässig. Für sie gelten die Zahlungsbedingungen gemäß Abschnitt 5 entsprechend.

6.5 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so sind wir berechtigt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten zu berechnen. Die Lagerung in unserem Werk berechnen wir mit mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Nach fruchtlosem Ablauf einer Monatsfrist können wir anderweitig über die Ware verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist beliefern.

7. Gefahrenübergang

7.1 Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf den Besteller über.

7.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so
geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.

7.3 Versicherungen gegen Transportschaden erfolgen nur auf Anordnung und Kosten des Bestellers.

8. Verpackung und Versand

8.1 Die Waren werden nach unserem Ermessen in handelsüblicher Weise verpackt und versandt.

8.2 Die Verpackung wird mit den Selbstkosten berechnet.

8.3 Die Wahl des Transportweges sowie der Transportmittel erfolgt, falls keine besondere Anweisung vorliegt, nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigere Verfrachtung oder kürzeren Weg.

8.4 Kann die Ablieferung versandbereiter Waren infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht erfolgen, so geht deren Lagerung bei uns oder Dritten auf Rechnung des Bestellers.

9.  Inbetriebnahme

9.1 Die bei der Inbetriebnahme entstehenden Aufwendungen für Monteur- und Auslösungssätze trägt der Besteller, insbesondere auch für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit nach deutschem Recht. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.

9.2 Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt sowie die Beförderung der Werkzeuge und des Reisegepäcks trägt der Besteller.

10. Garantie, Haftung für Mängel der Lieferung

10.1 Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

10.2 Teile, die bei einem Einsatz von bis zu 40 Stunden je Woche innerhalb von 1 Jahr, seit Inbetriebnahme nachweislich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes -insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelnder Ausführung- unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden, sind unentgeltlich nach unserem Ermessen auszubessern oder zu erneuern. Das ersetzte Teil ist frachtfrei auszuliefern und geht in unser Eigentum über.

10.3 Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wird die rechtzeitige Anzeige unterlassen, gilt die Lieferung als vertragsgemäß angenommen.

10.4 Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang.

10.5 Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder auch nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, übernehmen wir keine Haftung. Für Schäden infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Eindringens von Fremdkörpern, mangelhafter Arbeiten an Lieferungen Dritter oder äußerer Einflüsse haften wir nicht.

10.6 Für Fremderzeugnisse haften wir nur in dem zeitlichen und sachlichen Umfang, in dem der Unterlieferer uns gegenüber Gewähr übernommen hat.

10.7 Zur Vornahme von Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Hilfskräfte hat der Besteller zur Verfügung zu stellen.

10.8 Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir - soweit die Beanstandung berechtigt ist - die Kosten des Ersatzstückes ab Werk.

10.9 Zur Beseitigung von Mängeln sind wir nicht verpflichtet, solange der Besteller mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen - insbesondere seiner Zahlungsverpflichtungen - in Verzug ist.

10.10 Schlägt die unter Beachtung der vorstehenden Ziffern 10.1 - 10.8 geltend gemachte
Nachbesserung fehl, insbesondere weil der Fehler nicht behoben werden kann oder weil für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Besteller von uns Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

10.11 Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand Liefergegenstand selbst entstanden sind, besteht nicht.

10.12 Wir sind berechtigt, die Ware mit unserem Firmentext/-zeichen zu versehen.

11. Recht des Lieferers auf Rücktritt

11.1 Wird nach Vertragsabschluss eine ungünstige Finanz- oder Vermögenslage des Bestellers bekannt, können wir unter Berechnung bisher entstandener Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten.

11.2 Für den Fall nachträglich sich herausstellenden Unvermögens zur Vertragserfüllung steht uns ebenfalls das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.

11.3 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur völligen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.

12.2 Der Besteller ist zur Verarbeitung unserer Erzeugnisse oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherheit unserer in Ziffer 1 genannten Ansprüche Miteigentum, das der Besteller uns schon jetzt überträgt. Der Besteller wird die unserem Miteigentum untenliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes, den unser Erzeugnis und der durch die Verarbeitung oder die Verbindung entstandene Gegenstand haben.

12.3 Wir gestatten unserem Besteller widerruflich die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang. Dieses Recht erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Ziffer 1. Der Besteller ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt. Auf unser Verlangen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.

12.4 Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände/Forderungen oder die an uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände hat der Besteller uns unverzüglich mitzuteilen.

12.5 Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden Waren zu verlangen, wenn der Besteller mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Machen wir von diesem Recht Gebrauch, so liegt - unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen - nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

12.6 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.

12.7 Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller diese Versicherungen nicht nachweislich selbst abgeschlossen hat.

12.8 Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriff dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware und auf die uns abgetretenen Rechte anzuzeigen. Nehmen wir die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurück, so gilt diese Rücknahme nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies dem Besteller schriftlich mitteilen.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1 Erfüllungsort ist Iggingen.

13.2 Gerichtsstand ist für beide Teile das für den Firmensitz in Iggingen zuständige Gericht, sofern der Besteller Vollkaufmann ist.